Untersuchungshaft

Wurde gegen Sie ein Haftbefehl erlassen oder wird bereits Untersuchungshaft vollstreckt ist es wichtig, zunächst ruhig zu bleiben.

Die Untersuchungshaft darf nur bei Vorliegen bestimmter Haftgründe, die in den §§ 112 ff StPO aufgeführt sind, angeordnet werden.
Oftmals wird der Beschuldigte in solch einer Situation dazu verleitet, sich vorschnell zur Sache einzulassen oder ein Geständnis, teilweise auch ein falsches, abzulegen.
Hier gilt ganz besonders:
Sprechen Sie vorab mit einem Strafverteidiger und lassen Sie sich objektiv beraten!
Gemäß § 140 StPO steht jedem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, das Recht zu, einen Pflichtverteidiger zu erhalten.
Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, bevor Sie sich zur Sache äußern!
Sie können selbst einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen und müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass das Gericht einen Verteidiger aussucht.
Angehörige eines Untersuchungshäftlings müssen viele organisatorische Dinge erledigen, z.B. Kleidung in die JVA bringen, Geld einbezahlen, Besuche beantragen etc.
Auch hierbei kann ein Strafverteidiger Hilfe leisten.
Sind Sie oder ein Angehöriger gerade festgenommen worden und sollen nun dem Haftrichter vorgeführt werden, ist Ihre Strafverteidigerin Kerstin Rieger über die 24h Notfallnummer 0163 2593805 jederzeit, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten, für Sie erreichbar.