Jugendstrafrecht

Wurden Straftaten von Jugendlichen ( 14. bis 17. Lebensjahr) oder Heranwachsenden( 18. bis 20. Lebensjahr) begangen, finden sich die Rechtsfolgen im Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Gem. § 2 JGG steht im JGG nicht der Gedanke des „Strafens“ sondern der „Erziehungsgedanke“ im Vordergrund.

Aus diesem Grund finden sich im JGG auch spezielle Sanktionsmöglichkeiten:

gem. § 9 JGG Erziehungsmaßregeln wie die Erteilung von Weisungen

gem. § 13 JGG die Verhängung von Zuchtmitteln

gem. § 27 JGG Jugendstrafe bei Vorliegen von schädlichen Neigungen oder der Schwere der Schuld