Strafbefehl

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und überlegen nun, ob Sie diesen akzeptieren sollen?

Gegen einen Strafbefehl kann binnen 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass diese Frist zwingend eingehalten werden muss, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Um die Zustellung und damit den Fristablauf überprüfen zu können,
sollten Sie in jedem Fall den gelben Umschlag aufbewahren, in welchem Ihnen der Strafbefehl zugestellt wurde!
Auch wenn Sie die vorgeworfene Tat einräumen, kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen.
Der Einspruch kann in solchen Fällen auf die Rechtsfolgen beschränkt werden.

Oftmals wird nämlich Ihr Einkommen, das zur Bemessung der Tagessatzhöhe herangezogen wird, von den Gerichten lediglich geschätzt, z.B. weil Sie im Ermittlungsverfahren hierzu keine Angaben gemacht oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben.
Sollte Ihr Einkommen tatsächlich geringer als das geschätzte Einkommen sein, besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf die Tagessatzhöhe zu beschränken.
In diesem Fall kann das Gericht mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten auch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
Sprechen Sie mich an, auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, zunächst einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen, der zunächst auch anhand von Akteneinsicht die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Vorwürfe überprüfen kann.